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Barrierefreiheit für Kanzlei-Websites: Was wirklich gilt – und was sinnvoll ist

Seit dem BFSG geistert das Thema Barrierefreiheit durch viele Kanzlei-Newsletter, oft mit alarmierendem Unterton. Die ehrliche Einordnung: Die meisten Kanzlei-Websites sind gesetzlich gar nicht verpflichtet. Trotzdem lohnt es sich – wegen der eigenen Mandantschaft, nicht wegen des Gesetzes.
21. September 2026
Illustration zu Barrierefreiheit Kanzlei-Website in Navy und Gold, Aktenordner mit Zugänglichkeits-Symbol
Thomas Heidkamp, technischer SEO-Spezialist für Kanzleien

Thomas Heidkamp

Eine Mandantin ruft an, weil sie die Telefonnummer auf der Kanzlei-Website nicht finden konnte. Nicht, weil sie fehlte – sie stand im Footer, hellgrau auf weiß, kaum zehn Punkt groß. Für sie mit ihren Augen war das nicht lesbar, für den jüngeren Kollegen, der die Website gebaut hat, war es “ein dezentes Design-Element”. Genau in diesem Spannungsfeld bewegt sich das Thema Barrierefreiheit bei Kanzlei-Websites gerade: zwischen einer neuen gesetzlichen Debatte und einer viel älteren, sehr praktischen Frage – können Ihre Mandantinnen und Mandanten Ihre Website eigentlich alle nutzen?

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882. Seitdem taucht das Thema in vielen Kanzlei-Newslettern auf, oft mit einem alarmierenden Unterton. Deshalb lohnt sich zunächst eine ehrliche Einordnung, bevor es um den eigentlichen Nutzen geht.

Was das BFSG tatsächlich regelt


Das BFSG betrifft bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen, die im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten werden. Im Zentrum stehen Online-Shops, Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderung und vergleichbare Dienste, bei denen Nutzerinnen und Nutzer online verbindliche Verträge abschließen oder Zahlungen leisten.

Eine klassische Kanzlei-Website – die über Rechtsgebiete informiert, das Team vorstellt und ein Kontaktformular anbietet – fällt in aller Regel nicht darunter. Sie ist eine informative Website, kein elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes. Zusätzlich sind Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen ohnehin ausgenommen, wenn sie weniger als zehn Beschäftigte haben und Umsatz oder Bilanzsumme unter zwei Millionen Euro liegen – auf viele kleinere und mittlere Kanzleien trifft das zu.

So kann es aussehen, wenn eine Kanzlei über die Website tatsächlich verbindliche Online-Dienstleistungen anbietet, etwa eine rechtsverbindliche Online-Vertragsabwicklung oder einen kostenpflichtigen Online-Dienst mit eigenem Vertragsabschluss. Das betrifft aber die wenigsten Kanzlei-Websites, die ich sehe – bei den meisten geht es um Information und Erstkontakt, nicht um digitalen Vertragsschluss. Im Zweifel lohnt sich hier eine kurze rechtliche Prüfung des eigenen Einzelfalls, das kann und will ich als Website-Dienstleister nicht ersetzen.

Halten wir also fest: Für die meisten Kanzlei-Websites besteht aktuell keine unmittelbare BFSG‑Pflicht. Das ist aber nicht das Ende der Geschichte.

Warum Barrierefreiheit für Ihre Kanzlei-Website auch ohne Pflicht sinnvoll ist


Der gesetzliche Rahmen ist eine Sache. Wer tatsächlich auf Ihrer Website landet, eine andere. Und da sieht die Realität bei den meisten Kanzleien so aus: Ein erheblicher Teil der Mandantschaft ist älter, liest schlechter als mit 30, bedient einen Computer manchmal unsicher, manchmal nur mit der Maus, manchmal nur über die Tastatur.

Ältere Mandantinnen und Mandanten. Erbrecht, Familienrecht, Testamentsvollstreckung, Betreuungsrecht – gerade in diesen Rechtsgebieten ist die Zielgruppe oft deutlich älter als der Website-Durchschnitt. Kleine Schrift, schwacher Kontrast oder winzige Klickflächen sind für diese Mandantschaft keine Kleinigkeit, sondern der Grund, warum sie die Seite vorzeitig verlässt und lieber im Branchenbuch weitersucht.

Bedienung ohne Maus und mit Screenreader. Manche Nutzerinnen und Nutzer steuern Websites ausschließlich über die Tastatur, andere lassen sich Inhalte per Screenreader vorlesen, etwa bei Sehbehinderung. Ein Menü, das sich nur per Mausklick öffnet, oder ein Formular ohne erkennbare Beschriftung der Felder schließen diese Personen faktisch aus – nicht aus bösem Willen, sondern weil beim Bau der Website niemand daran gedacht hat.

Farbkontraste. Gold auf Elfenbein sieht elegant aus – wenn der Kontrast stimmt. Hellgraue Schrift auf weißem Hintergrund, wie im Beispiel oben, wirkt oft edel und zurückhaltend, ist für viele Augen aber schlicht schwer lesbar. Das kann gelöst werden, ohne dass die Website gleich aussieht wie ein Behördenformular.

Aussagekräftige Alt-Texte für Bilder. Ein Alt-Text beschreibt ein Bild für Screenreader-Nutzer und für Suchmaschinen gleichermaßen. “Bild1234.jpg” oder “Team-Foto” hilft niemandem. “Rechtsanwältin Müller im Beratungsgespräch mit Mandant” schon eher – das ist an dieser Stelle sogar ein doppelter Nutzen, für Zugänglichkeit und für Sichtbarkeit bei Google.

Verständliche Sprache. Barrierefreiheit ist nicht nur eine technische Frage. Ein Beratungsangebot, das in drei Schachtelsätzen erklärt wird, erreicht auch Mandantinnen und Mandanten ohne juristische Vorbildung schlechter. Das heißt nicht, fachlich zu verwässern – sondern die Kernaussage vorn in verständlichen Sätzen zu platzieren, Details gerne danach.

Barrierefreiheit als Vertrauenssignal


Es gibt noch einen Aspekt, der bei Kanzleien besonders gut passt: Eine Website, die erkennbar mit Sorgfalt für unterschiedliche Nutzerinnen und Nutzer gestaltet ist, signalisiert genau die Sorgfalt, die man sich auch bei der eigentlichen Mandatsbearbeitung wünscht. Für eine Kanzlei, deren Kerngeschäft Genauigkeit und Verlässlichkeit ist, ist das kein Nebeneffekt, sondern passt zur eigenen Positionierung.

Das heißt nicht, dass jede Kanzlei-Website morgen zu 100 % allen internationalen Standards genügen muss. Es bedeutet, die naheliegenden, meist gut lösbaren Punkte anzugehen: ausreichender Kontrast, sinnvolle Beschriftung von Formularfeldern, brauchbare Alt-Texte, eine Website, die auch mit der Tastatur bedienbar bleibt. Das sind keine Grundsanierungen, sondern in der Regel gezielte Anpassungen an bestehenden Websites.

Häufige Fragen

Die folgenden Antworten bieten Orientierung zu Barrierefreiheit für Kanzlei-Websites: Was wirklich gilt – und was sinnvoll ist und angrenzenden Aspekten.


Muss meine Kanzlei-Website seit dem BFSG barrierefrei sein?

In den meisten Fällen nicht unmittelbar. Das BFSG betrifft vorwiegend Online-Shops und Dienstleistungen mit verbindlichem Vertragsabschluss im elektronischen Geschäftsverkehr, etwa Banken oder Telekommunikationsanbieter. Eine klassische, informative Kanzlei-Website fällt in der Regel nicht darunter, zumal viele Kanzleien zusätzlich unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fallen. Bei individuellen Online-Dienstleistungen mit Vertragsabschluss lohnt sich eine kurze rechtliche Einzelfallprüfung.

Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG gilt in Deutschland seit dem 28. Juni 2025. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und betrifft bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen.

Warum lohnt sich Barrierefreiheit für eine Kanzlei-Website trotzdem?

Weil ein erheblicher Teil der Mandantschaft – gerade in Rechtsgebieten wie Erb- oder Familienrecht – älter ist, schlechter sieht oder eine Website nicht immer mit der Maus bedient. Ausreichender Kontrast, klare Beschriftungen und verständliche Sprache sorgen dafür, dass diese Mandantinnen und Mandanten die Website tatsächlich nutzen können, statt vorzeitig abzuspringen.

Was sind die wichtigsten Punkte, die eine Kanzlei-Website barrierefreier machen?

Ausreichende Farbkontraste, eine Bedienbarkeit ohne zwingende Mausnutzung, aussagekräftige Alt-Texte für Bilder, klar beschriftete Formularfelder und eine verständliche, nicht überladene Sprache in den zentralen Texten. Das sind gezielte Anpassungen, keine komplette Neuentwicklung.

Hat Barrierefreiheit auch einen Effekt auf die Sichtbarkeit bei Google?

Ja, teilweise überschneiden sich beide Themen. Aussagekräftige Alt-Texte etwa helfen sowohl Screenreader-Nutzern als auch der Sichtbarkeit bei Google, weil Suchmaschinen Bildinhalte über genau diese Texte einordnen. Barrierefreiheit ist damit kein Gegensatz zur Sichtbarkeit, sondern an mehreren Stellen eine sinnvolle Ergänzung.

Nächster Schritt

Wie zugänglich ist Ihre Kanzlei-Website wirklich?

Kontraste, Lesbarkeit, Bedienbarkeit – viele dieser Punkte fallen erst auf, wenn man gezielt danach schaut. In einem kurzen Gespräch klären wir gemeinsam, was für Ihre Mandantschaft tatsächlich einen Unterschied macht.

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