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BRAO und DSGVO für die Kanzlei-Website: Was für Anwälte anders ist

Eine saubere Datenschutzerklärung reicht bei einer Kanzlei-Website oft nicht aus. Denn neben der DSGVO gilt für Anwälte noch eine zweite, strengere Ebene: die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht. Was das für Kontaktformulare, Auftragsverarbeiter und den Serverstandort konkret bedeutet.
14. September 2026
BRAO und DSGVO Kanzlei-Website – Waage-Symbol als Sinnbild für anwaltliche Verschwiegenheit und Datenschutz
Thomas Heidkamp, technischer SEO-Spezialist für Kanzleien

Thomas Heidkamp

Für eine Anwaltskanzlei ist es das nicht ganz. Denn neben der DSGVO gilt für Sie als Anwältin oder Anwalt noch eine zweite Ebene: die Berufsordnung, allen voran die Verschwiegenheitspflicht. Die betrifft nicht nur, was Sie in der Kanzlei besprechen oder wie Sie Akten aufbewahren. Sie betrifft auch die eigene Website – und zwar an Stellen, die bei einer generischen DSGVO-Prüfung gar nicht auffallen.

Warum BRAO und DSGVO bei der Kanzlei-Website zusammen gehören


Die DSGVO fragt: Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, dokumentiert, technisch abgesichert? Das ist für jede Branche gleich, vom Handwerksbetrieb bis zur Steuerkanzlei.

Die BRAO fragt zusätzlich: „Ist das, was hier verarbeitet wird, möglicherweise schon ein Mandatsgeheimnis? Und wenn ja: Reicht ein normales DSGVO-Schutzniveau überhaupt aus?

Das ist der Unterschied. Eine Marketingagentur, die für einen Handwerksbetrieb ein DSGVO-konformes Kontaktformular einrichtet, hat ihre Pflicht erfüllt, wenn die Einwilligung sauber eingeholt wird und die Daten verschlüsselt übertragen werden. Bei einer Kanzlei kommt eine Frage dazu, die eine Generalagentur in der Regel gar nicht stellt: Was steht eigentlich in diesem Formularfeld – und darf ein Dritter, der dieses Formular technisch betreibt, das überhaupt lesen können?

Kontaktformulare: der Moment, in dem das Mandat anfängt


Das Kontaktformular ist bei den meisten Kanzlei-Websites die einzige Stelle, an der ein potenzieller Mandant von sich aus etwas preisgibt, bevor überhaupt ein persönlicher Kontakt stattgefunden hat. Und in der Praxis stehen dort oft mehr Informationen, als das Formular eigentlich abfragt: Name, Telefonnummer – und dann, im Freitextfeld, schon die ersten Zeilen zum Fall. “Es geht um eine Kündigung”, “mein Ex-Partner verweigert den Umgang”, “ich werde beschuldigt, obwohl ich unschuldig bin”. Das ist keine harmlose Kontaktanfrage mehr, das ist der erste Satz eines Mandats.

Wenn dieses Formular technisch nicht sauber abgesichert ist – etwa weil die Übertragung nicht durchgängig verschlüsselt ist, weil die eingegangenen Nachrichten unbegrenzt in einer Datenbank liegen bleiben, oder weil ein externer Dienstleister im Hintergrund technisch mitliest, ohne dass dafür eine saubere vertragliche Grundlage besteht –, dann ist die Verschwiegenheitspflicht in diesem Moment schon berührt. Nicht erst, wenn Sie später zurückrufen.

Auftragsverarbeiter: Wer darf mitlesen, und worüber?


Jede Website läuft über mehrere Dienstleister im Hintergrund: Hosting, oft ein Formular-Tool, häufig ein Analyse-Dienst, manchmal ein externer E-Mail-Versand. Für all diese Anbieter braucht es datenschutzrechtlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Das ist erst mal reine DSGVO, nichts Anwaltsspezifisches.

Anwaltsspezifisch wird es bei der Frage, wie genau dieser Dienstleister an Ihre Daten kommt und was er technisch davon sehen kann. Bei den meisten Branchen ist das eine Frage von Compliance-Papier. Bei einer Kanzlei ist es zusätzlich eine Frage der Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem Dritten.

Das heißt in der Praxis: Es reicht nicht, einen Vertrag unterschrieben zu haben. Es lohnt sich, konkret zu prüfen, welcher Anbieter im Hintergrund tatsächlich Zugriff auf Formulardaten oder Nutzerverhalten hat – und ob dieser Zugriff für den eigentlichen Zweck (Website betreiben) überhaupt nötig ist oder nur mitläuft, weil ein Standard-Werkzeug ihn standardmäßig mitbringt.

Serverstandort und Anbieter außerhalb der EU


Ein Punkt, der bei generischen DSGVO-Checklisten überwiegend mit “Serverstandort EU prüfen” abgehakt wird, verdient bei einer Kanzlei eine genauere Betrachtung. Es geht nicht nur darum, ob ein Server formal in der EU steht. Es geht darum, ob ein US-amerikanischer Mutterkonzern im Hintergrund theoretisch Zugriff auf die Daten bekommen könnte, etwa über behördliche Anfragen nach US‑Recht. Für die DSGVO ist das eine Frage von Angemessenheitsbeschluss und Standardvertragsklauseln. Für die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist es eine Frage, die man sich als Kanzlei eigentlich vor jeder anderen Branche zuerst stellen sollte – weil hier nicht Kundendaten eines Onlineshops betroffen sind, sondern potenziell strafrechtlich, familienrechtlich oder wirtschaftlich hochsensible Fallschilderungen.

Was das für die Praxis bedeutet


Ich will hier keine technische Bauanleitung liefern, das würde auch nicht weiterhelfen, weil jede Website anders aufgebaut ist. Aber die Fragen, die Sie sich stellen sollten, lassen sich klar benennen:

  • Welche Dienstleister haben technisch Zugriff auf das, was über meine Website eingeht – und brauchen sie diesen Zugriff wirklich?
  • Ist mit jedem dieser Dienstleister ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen, der auch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht mitdenkt, nicht nur DSGVO-Standardklauseln?
  • Was passiert mit Formulardaten, nachdem eine Anfrage bearbeitet wurde – liegen sie unbegrenzt weiter, oder gibt es eine Löschregel?
  • Wo genau stehen die Daten physisch, und wer könnte theoretisch Zugriff bekommen, auch ohne dass jemand aktiv “mitliest”?

Das ist kein Thema, das man einmal abhakt und dann vergisst. Es ist eher vergleichbar mit der Aktenführung in der Kanzlei selbst: Auch da überprüft man ja nicht einmal im Jahr den Aktenschrank und ist dann für immer fertig.

Häufige Fragen

Die folgenden Antworten bieten Orientierung zu BRAO und DSGVO für die Kanzlei-Website: Was für Anwälte anders ist und angrenzenden Aspekten.


Gilt die DSGVO für Kanzleien strenger als für andere Branchen?

Formal gilt die DSGVO für alle Branchen gleich. Für Anwaltskanzleien kommt aber zusätzlich die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht hinzu. Das führt in der Praxis dazu, dass an bestimmten Stellen – primär beim Umgang mit Mandantendaten über Dritte – ein strengerer Maßstab gilt als bei rein datenschutzrechtlicher Betrachtung.

Ist ein normales Kontaktformular für eine Kanzlei-Website ausreichend?

Ein Kontaktformular, das nur für eine generische Branche DSGVO-konform eingerichtet wurde, deckt die anwaltsspezifische Verschwiegenheitspflicht oft nicht vollständig ab. Entscheidend ist, was Mandanten in Freitextfeldern tatsächlich preisgeben, wie diese Daten übertragen und gespeichert werden und wer im Hintergrund technisch Zugriff darauf hat.

Reicht ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Hosting-Anbieter aus?

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist die datenschutzrechtliche Mindestvoraussetzung, aber bei Kanzleien nicht automatisch ausreichend. Zusätzlich lohnt sich die Prüfung, welche Anbieter im Hintergrund wirklich technischen Zugriff auf Mandantendaten haben und ob dieser Zugriff mit der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht vereinbar ist.

Spielt der Serverstandort für Kanzleien eine besondere Rolle?

Nicht erst beim ersten Telefonat oder persönlichen Gespräch. Sobald ein potenzieller Mandant über ein Kontaktformular erste Angaben zu seinem Fall macht, sind diese Informationen bereits schutzwürdig – die Website muss also von diesem Moment an so abgesichert sein, dass die Verschwiegenheitspflicht gewahrt bleibt.

Nächster Schritt

Gewissheit

Wenn Sie sich nach diesem Artikel fragen, wie es um genau diese Punkte auf Ihrer eigenen Kanzlei-Website steht – Auftragsverarbeiter, Kontaktformular, Serverstandort –, lässt sich das am schnellsten in einem kurzen Gespräch klären. Buchen Sie sich gerne einen Termin, dann schauen wir uns Ihre Website gemeinsam mit genau diesem Blick an.

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